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alle Verkehrszeichen der aktuellen Straßenverkehrsordnung auf einem Blick

 

Gefahrzeichen


§ 40 Gefahrzeichen:
1.Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. 2.Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor der Gefahrenstelle. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf ein Zusatzschild angegeben sein.
3.Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrenstelle.
4.Ein Zusatzschild kann die Gefahr und die Länge der Gefahrenstrecke angeben.

Gefahrzeichen »

Vorschriftzeichen


§ 41 Vorschriftzeichen:
1.Auch Verkehrszeichen oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.
2.Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen. Sonst ist soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).

Vorschriftzeichen »

 

Richtzeichen


§ 42 Richtzeichen:
Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.
 

Richtzeichen »







 
Webtipps rund ums Thema:
Bildtafel der Verkehrszeichen in Deutschland
» http://de.wikipedia.org/wiki/Bildtafel_der_Verkehrszeichen_in_Deutschland

Verkehrszeichen nach StVO im Schilder-Shop
 » Verkehrsschilder
 
 
 
 
 
 
 
 
     
 
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