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alle Verkehrszeichen der aktuellen
Straßenverkehrsordnung auf einem Blick |
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Gefahrzeichen
§ 40 Gefahrzeichen:
1.Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr
einzurichten. 2.Außerhalb geschlossener Ortschaften
stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor der
Gefahrenstelle. Ist die Entfernung erheblich geringer,
so kann sie auf ein Zusatzschild angegeben sein.
3.Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im
allgemeinen kurz vor der Gefahrenstelle.
4.Ein Zusatzschild kann die Gefahr und die
Länge der Gefahrenstrecke angeben.
Gefahrzeichen
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Vorschriftzeichen
§ 41 Vorschriftzeichen:
1.Auch Verkehrszeichen oder weiße Markierungen auf der
Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.
2.Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für
einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder
340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die
Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an
die Anordnungen zu befolgen. Sonst ist soweit nötig, die
Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§
40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten
nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote
oder allgemeine Ausnahmen von ihnen.
Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen
(zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen
277).
Vorschriftzeichen
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Richtzeichen
§ 42 Richtzeichen:
Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung
des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.
Richtzeichen
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Bildtafel der Verkehrszeichen in Deutschland
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http://de.wikipedia.org/wiki/Bildtafel_der_Verkehrszeichen_in_Deutschland
Verkehrszeichen nach StVO im Schilder-Shop
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Verkehrsschilder
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