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Tipps & Tricks beim Autokauf...
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Tipps und Tricks - Was man beachten sollte beim Autokauf |
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Der Kaufpreis |
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Als Käufer fahren Sie natürlich am besten, wenn Sie für das zu
liefernde Fahrzeug einen Festpreis vereinbaren. Das ist auch
dann der Fall, wenn Kaufpreis "der zur Zeit gültige Preis" sein
soll (BGH BB 1983, 921 ff.) Ist ein Inklusivpreis vereinbart,
sind darin die Transportkosten enthalten (OLG Ffm, MDR 1985,
678) Da sich die Lieferfrist für einen Neuwagen wegen häufig
vorkommender Lieferengpässe jedoch in die Länge ziehen kann,
läuft der Händler das Risiko, dass er bei Anlieferung des Wagens
mehr bezahlen muss als ursprünglich kalkuliert, weil sich die
Preise ab Werk erhöht haben. Der Händler wird für diesen Fall
regelmäßig Preisanpassungsklauseln vereinbaren wollen.
Solche Klauseln sind - im Rahmen der Grundsätze von Treu und
Glauben - generell wirksam, wenn sie nicht über allgemeine
Geschäftsbedingungen, sondern individuell (z.B. durch
handschriftliche Zusätze zum Formularkaufvertrag) vereinbart
werden.
Eine formularmäßige Preiserhöhungsvereinbarung ist nur unter
gewissen Voraussetzungen wirksam:
Sie darf nur für Lieferfristen von länger als 4 Monaten
vereinbart werden ( § 11 Nr. 1 AGBG). Die Frist beginnt nicht
schon mit der Bestellung sondern erst, wenn der Händler die
Bestellung bestätigt hat.
Die Kriterien für die Erhöhung müssen konkret bezeichnet sein
(OLG Celle, BB 1984, 808)
Die Erhöhung muss im Verhältnis zu den im Bereich des Händlers
eingetretenen Änderungen stehen ( BGH NJW 1990, 2518; ZIP 1986,
919).
Der Käufer muss die Möglichkeit haben, unter bestimmten
Umständen zurückzutreten. Dabei gibt es zwei rechtlich mögliche
Lösungen. Die eine läuft darauf hinaus, dass ein Rücktritt
möglich ist, wenn sich der Preis gegenüber dem Ausgangspreis um
mehr als 5 % erhöht. Die andere vergleicht die Preiserhöhung mit
der Erhöhung des Lebenshaltungsindexes und hält sie für
zulässig, wenn der Preis nicht wesentlich stärker gestiegen ist
als der Index ( BGH BB 1984, 486, 488).
Der Preiserhöhungsvereinbarung muss eine entsprechende
Preisminderungsvereinbarung gegenüberstehen, denn der Händler
soll nicht nur Preiserhöhungen sondern auch Preisermäßigungen an
den Kunden weitergeben.
Ist eine Lieferfrist von mehr als 4 Monaten vereinbart,
liefert der Händler aber schon vor Ablauf der 4 Monate, darf er
den Preis bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen trotzdem
erhöhen (Münchener Kommentar, § 11 AGBG Rz. 18).
Wird die Lieferfrist nachträglich auf länger als 4 Monate
verlängert, darf der Händler den Preis trotzdem nicht erhöhen.
Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug infolge Lieferverzugs des
Händlers erst später als vier Monate nach Vertragsabschluss
geliefert wird.
Im Übrigen darf der Händler eine Preiserhöhung überhaupt nur
weitergeben, wenn sie für ihn bei Vertragsabschluss nicht
vorhersehbar war (LG Ffm, BB 1984, 942). Weiß er schon, dass
Preiserhöhungen bevorstehen, kann er diese nur noch weitergeben,
wenn dies individuell (z.B. durch handschriftlichen Zusatz zum
Vertrag) vereinbart ist.
Diese Regeln, die sich im Wesentlichen auf § 11 Nr. 1AGBG
stützen, gelten jedoch nur, wenn der Käufer ein Privatmann ist.
Ist er Kaufmann, muss er die harten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen, § 24 Nr. 1 AGBG.
Ist die vereinbarte Preisgleitklausel unwirksam, weil sie
gegen die oben geschilderten Bedingungen verstößt, bedeutet das
noch nicht, dass sich der Händler bis Ultimo am ursprünglich
vereinbarten Preis festhalten lassen muss. Der BGH hat
entschieden, dass "im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung"
dann eine angemessene Preiserhöhung als vereinbart gilt. Wir
empfehlen, bei Unklarheiten über die Wirksamkeit einer
Preisklausel diese jedenfalls von einem Anwalt überprüfen zu
lassen und sich mit diesem zu beraten, was im Einzelnen zu tun
ist. |
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