|
|
| |
Tipps & Tricks beim Autokauf...
|
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
|
|
| |
Tipps und Tricks - Was man beachten sollte beim Autokauf |
|
|
Bestellung: Was Sie beachten müssen |
|
|
Der Neuwagen, den Sie wollen, ist in den seltensten
Fällen vorrätig. Deshalb sucht man sich anhand eines
Vorführmodells einen Typ aus um dann anschließend mit Hilfe des
Katalogs festzulegen, wie das Fahrzeug genau ausschauen soll.
Anschließend wird bestellt, und hier gilt es, das erste Mal
aufzupassen: 1.Bindungsfrist: Eine Bestellung
stellt noch nicht den Abschluss eines Vertrags dar. Der Händler
nimmt nur eine Erklärung entgegen, in der Sie sich verpflichten,
ein Auto zu kaufen, bindet sich aber selbst noch nicht. Die
allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers enthalten dann
zumeist Klauseln darüber, wie lange Sie an Ihre Bestellung
gebunden sind und wie lange der Händler zuwarten darf, bis er
Ihre Bestellung entweder akzeptieren oder ablehnen muss. Die von
den meisten seriösen Händlern benutzten
Neuwagen-Verkaufsbestimmungen (NWVB) sehen für PKW eine
Frist von 4 Wochen und für Nutzfahrzeuge eine Frist von 6 Wochen
vor. Diese Fristen hat die Rechtsprechung als angemessen
akzeptiert (BGH MDR 1990, 429). Innerhalb dieser Frist muss
der Händler also Ihre Bestellung akzeptieren oder (schriftlich)
ablehnen. Sind im Vertrag längere Bindungsfrist vereinbart, kann
die Bindungsklausel im Einzelfall unwirksam sein. Bitte setzen
Sie sich zur Klärung dieser Frage mit einem Anwalt in
Verbindung.
2.Bekommen Sie eine schriftliche
Vertragsbestätigung vom Händler, vergleichen Sie diese
bitte genau mit der Bestellung. Weicht die Bestätigung von der
Bestellung ab (z.B. falsche Farbe, andere Sitze o.Ä, der
Teufel sitzt hier oft im Detail!), dann können Sie die Annahme
des abweichenden Fahrzeugs ablehnen. Denn dann ist überhaupt
kein Vertrag zustandegekommen.
Lieferfristen
Es gibt zwei Sorten Lieferfristen - verbindliche oder
unverbindliche. Für Sie ist eine verbindliche Lieferfrist
natürlich die bessere Lösung: Liefert der Händler innerhalb
dieser Frist nicht, können Sie unter Erfüllung gewisser Auflagen
vom Vertrag abspringen. Auf eine solche Bindung wird sich der
Händler - und zwar mit gutem Grund - häufig nicht einlassen:
Denn innerhalb der vereinbarten Frist muss er ja schließlich den
bestellten Wagen beibringen. Und oft genug lassen Ihn seine
Zulieferer im Regen stehen. Die Vereinbarung "unverbindlicher"
Lieferfristen ist also grundsätzlich nicht unseriös, wenn dabei
gewisse Regeln eingehalten werden:
Unabhängig davon, ob die Lieferfrist nun verbindlich oder
unverbindlich ist: Achten Sie immer darauf, dass die Frist
genau bestimmt ist. Also: "Lieferung bis zum (Datum)". Oder:
"Lieferung binnen sechs Wochen ab Bestellung". Das Lieferdatum
muss man mit Hilfe des Kalenders genau berechnen können.
Vereinbaren Sie dagen z.B. eine "sofortige" Lieferung,
kann man diese Formulierung auslegen. "Sofort" heißt nämlich
nach der Rechtsprechung nicht "auf der Stelle" sondern nur
"innerhalb einer objektiv angemessenen Zeitspanne" (OLG München,
NJW-RR 1992, 561) und dieser Begriff ist sehr dehnbar. Verlangen
Sie z.B., dass Ihnen ein PKW der Luxusklasse "schnellstmöglich"
geliefert wird, darf sich der Händler mit der Lieferung bis zu
zwölf Wochen Zeit lassen (OLG Köln, NJW-RR 1992, 561). Also:
Kalendermäßig berechenbare Fristen vereinbaren.
Bei einer unverbindlichen Lieferfrist hat der Händler
nach den Neuwagen - Verkaufsbedingen (NWVB) die Möglichkeit, die
vereinbarte Frist um bis zu sechs Wochen zu
überschreiten. Das hat die Rechtsprechung akzeptiert (BGH NJW
1982, 331). Erst dann können Sie beim Händler auf Lieferung
pochen.
- Am besten mahnen Sie den Händler schriftlich an,
das Fahrzeug nun binnen weiterer 10 Tage zu liefern und
setzen ihn damit in Verzug ( § 284 I BGB).
- Liefert er dann immer noch nicht, müssen Sie ihm
schriftlich eine weitere Frist (zweckmäßigerweise
wieder von 10 Tagen) setzen und ihm androhen dass
Sie, wenn er wieder nicht liefert, vom Vertrag zurücktreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen
werden ( § 326 BGB).
Diese Formalitäten müssen Sie unbedingt einhalten,
weil Sie sonst gegen den Händler nicht wirksam vorgehen können!
Bei einer verbindlichen Lieferfrist kommt der Händler mit
Ablauf der Frist automatisch in Verzug, § 284 II BGB. Sie können
sich daher die erste Mahnung sparen und gleich mit Schritt No. 2
reagieren. |
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
|
|
|