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Tipps & Tricks beim Autokauf...
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Tipps und Tricks - Was man beachten sollte beim Autokauf |
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Autokäufer beim Händler künftig besser abgesichert -
Klausel‚ gekauft wie besehen soll entfallen |
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Käufer gebrauchter Autos genießen künftig mehr Schutz, wenn sie
das Fahrzeug bei einem Händler gekauft haben. Den häufig
praktizierten Ausschluss der Gewährleistung wird es nicht mehr
geben, die Klausel "gekauft wie besehen" hat ausgedient. Dies
ist eine der tief greifenden Veränderungen des
Gewährleistungsrechts.
Die Gewährleistungsfrist von Autos verlängert sich auf drei
Jahre, kann aber bei Gebrauchtwagen im Kaufvertrag auf ein Jahr,
bei Neufahrzeugen auf zwei Jahre begrenzt werden. Eine wichtige
Änderung ist auch die Umkehr der Beweislast. Bisher musste der
Käufer nachweisen, dass nach dem Kauf aufgetretene Mängel
bereits bei Lieferung bestanden haben. Künftig geht das Gesetz
davon aus, ein innerhalb von sechs Monaten bemerkter Mangel habe
schon beim Kauf vorgelegen.
Die Autohändler wiederum werden sich auf die neue Rechtslage
erst noch einstellen müssen. Der Kölner Rechtsanwalt Dr. Kurt
Reinking empfiehlt der Branche, sich mit kaufbegleitenden
Gutachten, Reparaturversicherungen und Haltbarkeitsgarantien für
Gebrauchtwagen auf die neue Situation einzustellen. Die Anbieter
von Gebrauchtwagen-Garantien und Sachverständige arbeiten
zurzeit mit Hochdruck an neuen Leistungen für den Autokauf. Die
Experten von DEKRA haben bereits ein Gebrauchtwagen-Siegel aus
neutraler Hand vorgestellt. Es bietet dem Kunden mehr Sicherheit
beim Autokauf und federt zugleich die neuen Risiken des Handels
ab.
Auch Freiberufler und Gewerbetreibende betroffen
Betroffen von der Gesetzesnovelle ist nicht nur der Autokauf
eines privaten Verbrauchers beim Autohändler. Die Regelung gilt
auch für alle Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit gelegentlich ein Betriebsfahrzeug an
einen Verbraucher verkaufen, stellt Reinking klar. Somit müssen
auch Freiberufler wie Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte,
Landwirte sowie Gewerbetreibende wie Autovermieter,
Lebensmittelhändler und Handwerker die neuen Bestimmungen
beachten.
Nicht unter die Sonderreglungen des Verbrauchsgüterkaufs
fallen hingegen Kaufverträge zwischen Privatpersonen, also der
verbreitete Autokauf von Privat an Privat. Auch Kaufverträge
zwischen Unternehmern sowie Kaufverträge zwischen einer
Privatperson als Verkäufer und einem Unternehmer als Käufer sind
davon ausgeschlossen. |
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