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Vorschriften
Die für das Tuning maßgeblichen Regelungen der deutschen
Straßenverkehrszulassungsordnung:
StVZO § 18 (Zulassungspflichtigkeit): Kraftfahrzeuge mit
einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h dürfen
auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,
wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder
einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines
amtlichen Kennzeichens zugelassen sind.
StVZO § 19 (Erteilung und Wirksamkeit der
Betriebserlaubnis): Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs
erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
a) die Fahrzeugart geändert wird, b) eine
Verkehrsgefährdung zu erwarten ist, oder c) das Abgas-
oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn für die
eingebauten Teile eine eigene deutsche oder EG-weite
Betriebserlaubnis oder eine Bauartgenehmigung besteht,
oder wenn die Teile in der Betriebserlaubnis des
Fahrzeugs vorab eingetragen sind. Die Betriebserlaubnis
kann vom Hersteller als Bauartgenehmigung mitgeliefert
werden oder mit einem Gutachten vom zugelassenen
Sachverständigen (TÜV, DEKRA u. a.) beantragt werden.
Beispiel: Die bekannten
Unterbodenbeleuchtungen ("Neons") sind nach Auffassung
der DEKRA nicht zulassungsfähig - auch wenn sie nur bei
ausgeschalteter Zündung leuchten würden - da sie das
Signalbild des Fahrzeugs verändern und andere
Verkehrsteilnehmer irritieren.
StVZO § 22a (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile):
Bestimmte Einrichtungen müssen immer in einer amtlich
genehmigten Bauart ausgeführt sein: Reifen, Scheiben und
Folien für Scheiben, Scheinwerfer, Leuchten u. a. Diese
Fahrzeugteile dürfen zur Verwendung im öffentlichen
Verkehr nur angeboten, veräußert oder erworben werden,
wenn sie mit einem amtlichen Prüfzeichen gekennzeichnet
sind. StVZO § 69a (Ordnungswidrigkeiten):
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des
Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig diese Beschränkungen nicht beachtet.
Fazit: In der Regel gehört zu jedem selbst
vorgenommenen Umbau eine Einzelabnahme beim
Sachverständigen, um die Sicherheit im Verkehr zu
gewährleisten. Um schon vorher sicher zu gehen, sollte
man Fahrzeugteile mit ABE, also "Allgemeiner
Betriebserlaubnis" kaufen, aber auch Teile mit
Teilegutachten sind eintragbar, allerdings muss der
Umbau dann auch vom TÜV oder der DEKRA abgenommen
werden, dies ist häufig bei Felgen, Fahrwerken und
aufwändigen Stoßstangen der Fall. Anschließend wird der
Fahrzeugbrief um die Erweiterungen ergänzt und alle
Teile sind anschließend legal. Doch Vorsicht: Diese
Eintragungen schützen nicht vor dem Zwang durch die
Polizei, die Umbauten rückgängig zu machen. Zum Beispiel
muss ein zu lauter Auspuff trotz Eintragung demontiert
werden, da er die Umwelt belästigt und somit gegen den
Lärmschutz verstößt.
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