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19.08.2010 :

Winterreifenpflicht in Deutschland?

Quelle: http://www.auto-reporter.net/
Möglicherweise müssen sich Deutschlands Autobesitzer auf eine knallharte Winterreifenpflicht einrichten. Wie der Auto Club Europa (ACE) berichtet, befinde sich die bisherige Verhaltensvorschrift in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach der lediglich eine „geeignete Bereifung“ sowie eine an die „Wetterverhältnisse angepasste Ausrüstung“ verlangt wird, auf dem juristischen Prüfstand. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (AZ: SsRS 220/09) ist diese erst im Mai 2006 in Kraft gesetzte Vorschrift wegen Verstoßes gegen das sogenannte Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig.

Laut ACE löste der Richterspruch in mehreren Berliner Ministerien hektische Betriebsamkeit aus. Das Bundesverkehrsministerium habe die für Verfassungsfragen zuständigen Bundesministerien (BMJ und BMI) eingeschaltet, die das Urteil hinsichtlich etwaiger gesetzgeberischer Konsequenzen prüfen sollen. Ergebnisse der Überprüfung lägen bisher noch nicht vor. Zugleich erinnerte der Klub an die jüngst von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) erhobene Forderung, die gegenwärtig noch unbestimmten Vorschriften zur „Winterreifenpflicht“ unmissverständlich so zu präzisieren, dass im Fall der Zuwiderhandlung der Verstoß tatsächlich geahndet werden kann.

Der Spruch der OLG-Richter hat laut ACE praktisch zur Folge, dass Autofahrer, die bei Winterwetter mit Sommerreifen unterwegs sind, nicht allein deswegen mit einem Bußgeld bestraft werden dürfen. Nach Darstellung des Klubs ist die Einführung einer generellen Winterreifenpflicht als Ausrüstungsvorschrift derzeit noch nicht ohne Weiteres möglich. Künftig könnte sich dies jedoch aus EU-rechtlichen Gründen ändern, merkte der Klub unter Berufung auf die Einschätzungen verschiedener Berliner Ministerien an. Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 sollen demnach genauere Anforderungen an die Reifen festgelegt werden.

Insbesondere könne die Europäische Kommission spezifische Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten festlegen. Nach Ansicht des ACE gelte dies folglich auch für genauere Merkmale, die ein Reifen aufweisen muss, um als Spezialreifen etwa für den Einsatz im Winter zu gelten.
In den Beratungen auf EU-Ebene sei zudem auch die Mindestprofiltiefe von Winterreifen ein Thema. Nach gegenwärtigem Recht gilt eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Verkehrssicherheitsexperten halten eine Profiltiefe von mindestens vier Millimetern bei Winterreifen für erforderlich.

In einer an den ACE gerichteten Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums heißt es: „Deutschland wird sich in den Beratungen auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass die Anforderungen an Reifen so festgesetzt werden, dass mit ihnen bei winterlichen Straßenverhältnissen in Deutschland sicher am Verkehr teilgenommen werden kann“. (Auto-Reporter.NET/sr)(Winterreifenpflicht in Deutschland?

19. Aug 2010 - Auto-Reporter.NET

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In den Beratungen auf EU-Ebene ist auch die Mindestprofiltiefe von Winterreifen ein Thema. Nach gegenwärtigem Recht gilt eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Verkehrssicherheitsexperten halten eine Profiltiefe von mindestens vier Millimetern bei Winterreifen für erforderlich. Foto: Audi/dpp



Möglicherweise müssen sich Deutschlands Autobesitzer auf eine knallharte Winterreifenpflicht einrichten. Wie der Auto Club Europa (ACE) berichtet, befinde sich die bisherige Verhaltensvorschrift in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach der lediglich eine „geeignete Bereifung“ sowie eine an die „Wetterverhältnisse angepasste Ausrüstung“ verlangt wird, auf dem juristischen Prüfstand. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (AZ: SsRS 220/09) ist diese erst im Mai 2006 in Kraft gesetzte Vorschrift wegen Verstoßes gegen das sogenannte Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig.

Laut ACE löste der Richterspruch in mehreren Berliner Ministerien hektische Betriebsamkeit aus. Das Bundesverkehrsministerium habe die für Verfassungsfragen zuständigen Bundesministerien (BMJ und BMI) eingeschaltet, die das Urteil hinsichtlich etwaiger gesetzgeberischer Konsequenzen prüfen sollen. Ergebnisse der Überprüfung lägen bisher noch nicht vor. Zugleich erinnerte der Klub an die jüngst von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) erhobene Forderung, die gegenwärtig noch unbestimmten Vorschriften zur „Winterreifenpflicht“ unmissverständlich so zu präzisieren, dass im Fall der Zuwiderhandlung der Verstoß tatsächlich geahndet werden kann.

Der Spruch der OLG-Richter hat laut ACE praktisch zur Folge, dass Autofahrer, die bei Winterwetter mit Sommerreifen unterwegs sind, nicht allein deswegen mit einem Bußgeld bestraft werden dürfen. Nach Darstellung des Klubs ist die Einführung einer generellen Winterreifenpflicht als Ausrüstungsvorschrift derzeit noch nicht ohne Weiteres möglich. Künftig könnte sich dies jedoch aus EU-rechtlichen Gründen ändern, merkte der Klub unter Berufung auf die Einschätzungen verschiedener Berliner Ministerien an. Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 sollen demnach genauere Anforderungen an die Reifen festgelegt werden.

Insbesondere könne die Europäische Kommission spezifische Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten festlegen. Nach Ansicht des ACE gelte dies folglich auch für genauere Merkmale, die ein Reifen aufweisen muss, um als Spezialreifen etwa für den Einsatz im Winter zu gelten.
In den Beratungen auf EU-Ebene sei zudem auch die Mindestprofiltiefe von Winterreifen ein Thema. Nach gegenwärtigem Recht gilt eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Verkehrssicherheitsexperten halten eine Profiltiefe von mindestens vier Millimetern bei Winterreifen für erforderlich.

In einer an den ACE gerichteten Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums heißt es: „Deutschland wird sich in den Beratungen auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass die Anforderungen an Reifen so festgesetzt werden, dass mit ihnen bei winterlichen Straßenverhältnissen in Deutschland sicher am Verkehr teilgenommen werden kann“. (Auto-Reporter.NET/sr) Winterreifenpflicht in Deutschland?

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In den Beratungen auf EU-Ebene ist auch die Mindestprofiltiefe von Winterreifen ein Thema. Nach gegenwärtigem Recht gilt eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Verkehrssicherheitsexperten halten eine Profiltiefe von mindestens vier Millimetern bei Winterreifen für erforderlich. Foto: Audi/dpp



Möglicherweise müssen sich Deutschlands Autobesitzer auf eine knallharte Winterreifenpflicht einrichten. Wie der Auto Club Europa (ACE) berichtet, befinde sich die bisherige Verhaltensvorschrift in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach der lediglich eine „geeignete Bereifung“ sowie eine an die „Wetterverhältnisse angepasste Ausrüstung“ verlangt wird, auf dem juristischen Prüfstand. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (AZ: SsRS 220/09) ist diese erst im Mai 2006 in Kraft gesetzte Vorschrift wegen Verstoßes gegen das sogenannte Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig.

Laut ACE löste der Richterspruch in mehreren Berliner Ministerien hektische Betriebsamkeit aus. Das Bundesverkehrsministerium habe die für Verfassungsfragen zuständigen Bundesministerien (BMJ und BMI) eingeschaltet, die das Urteil hinsichtlich etwaiger gesetzgeberischer Konsequenzen prüfen sollen. Ergebnisse der Überprüfung lägen bisher noch nicht vor. Zugleich erinnerte der Klub an die jüngst von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) erhobene Forderung, die gegenwärtig noch unbestimmten Vorschriften zur „Winterreifenpflicht“ unmissverständlich so zu präzisieren, dass im Fall der Zuwiderhandlung der Verstoß tatsächlich geahndet werden kann.

Der Spruch der OLG-Richter hat laut ACE praktisch zur Folge, dass Autofahrer, die bei Winterwetter mit Sommerreifen unterwegs sind, nicht allein deswegen mit einem Bußgeld bestraft werden dürfen. Nach Darstellung des Klubs ist die Einführung einer generellen Winterreifenpflicht als Ausrüstungsvorschrift derzeit noch nicht ohne Weiteres möglich. Künftig könnte sich dies jedoch aus EU-rechtlichen Gründen ändern, merkte der Klub unter Berufung auf die Einschätzungen verschiedener Berliner Ministerien an. Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 sollen demnach genauere Anforderungen an die Reifen festgelegt werden.

Insbesondere könne die Europäische Kommission spezifische Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten festlegen. Nach Ansicht des ACE gelte dies folglich auch für genauere Merkmale, die ein Reifen aufweisen muss, um als Spezialreifen etwa für den Einsatz im Winter zu gelten.
In den Beratungen auf EU-Ebene sei zudem auch die Mindestprofiltiefe von Winterreifen ein Thema. Nach gegenwärtigem Recht gilt eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Verkehrssicherheitsexperten halten eine Profiltiefe von mindestens vier Millimetern bei Winterreifen für erforderlich.

In einer an den ACE gerichteten Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums heißt es: „Deutschland wird sich in den Beratungen auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass die Anforderungen an Reifen so festgesetzt werden, dass mit ihnen bei winterlichen Straßenverhältnissen in Deutschland sicher am Verkehr teilgenommen werden kann“. (Auto-Reporter.NET/sr) Winterreifenpflicht in Deutschland?

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In den Beratungen auf EU-Ebene ist auch die Mindestprofiltiefe von Winterreifen ein Thema. Nach gegenwärtigem Recht gilt eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Verkehrssicherheitsexperten halten eine Profiltiefe von mindestens vier Millimetern bei Winterreifen für erforderlich. Foto: Audi/dpp



Möglicherweise müssen sich Deutschlands Autobesitzer auf eine knallharte Winterreifenpflicht einrichten. Wie der Auto Club Europa (ACE) berichtet, befinde sich die bisherige Verhaltensvorschrift in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach der lediglich eine „geeignete Bereifung“ sowie eine an die „Wetterverhältnisse angepasste Ausrüstung“ verlangt wird, auf dem juristischen Prüfstand. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (AZ: SsRS 220/09) ist diese erst im Mai 2006 in Kraft gesetzte Vorschrift wegen Verstoßes gegen das sogenannte Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig.

Laut ACE löste der Richterspruch in mehreren Berliner Ministerien hektische Betriebsamkeit aus. Das Bundesverkehrsministerium habe die für Verfassungsfragen zuständigen Bundesministerien (BMJ und BMI) eingeschaltet, die das Urteil hinsichtlich etwaiger gesetzgeberischer Konsequenzen prüfen sollen. Ergebnisse der Überprüfung lägen bisher noch nicht vor. Zugleich erinnerte der Klub an die jüngst von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) erhobene Forderung, die gegenwärtig noch unbestimmten Vorschriften zur „Winterreifenpflicht“ unmissverständlich so zu präzisieren, dass im Fall der Zuwiderhandlung der Verstoß tatsächlich geahndet werden kann.

Der Spruch der OLG-Richter hat laut ACE praktisch zur Folge, dass Autofahrer, die bei Winterwetter mit Sommerreifen unterwegs sind, nicht allein deswegen mit einem Bußgeld bestraft werden dürfen. Nach Darstellung des Klubs ist die Einführung einer generellen Winterreifenpflicht als Ausrüstungsvorschrift derzeit noch nicht ohne Weiteres möglich. Künftig könnte sich dies jedoch aus EU-rechtlichen Gründen ändern, merkte der Klub unter Berufung auf die Einschätzungen verschiedener Berliner Ministerien an. Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 sollen demnach genauere Anforderungen an die Reifen festgelegt werden.

Insbesondere könne die Europäische Kommission spezifische Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten festlegen. Nach Ansicht des ACE gelte dies folglich auch für genauere Merkmale, die ein Reifen aufweisen muss, um als Spezialreifen etwa für den Einsatz im Winter zu gelten.
In den Beratungen auf EU-Ebene sei zudem auch die Mindestprofiltiefe von Winterreifen ein Thema. Nach gegenwärtigem Recht gilt eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Verkehrssicherheitsexperten halten eine Profiltiefe von mindestens vier Millimetern bei Winterreifen für erforderlich.

In einer an den ACE gerichteten Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums heißt es: „Deutschland wird sich in den Beratungen auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass die Anforderungen an Reifen so festgesetzt werden, dass mit ihnen bei winterlichen Straßenverhältnissen in Deutschland sicher am Verkehr teilgenommen werden kann“. (Auto-Reporter.NET/sr) Winterreifenpflicht in Deutschland?

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Möglicherweise müssen sich Deutschlands Autobesitzer auf eine knallharte Winterreifenpflicht einrichten. Wie der Auto Club Europa (ACE) berichtet, befinde sich die bisherige Verhaltensvorschrift in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach der lediglich eine „geeignete Bereifung“ sowie eine an die „Wetterverhältnisse angepasste Ausrüstung“ verlangt wird, auf dem juristischen Prüfstand. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (AZ: SsRS 220/09) ist diese erst im Mai 2006 in Kraft gesetzte Vorschrift wegen Verstoßes gegen das sogenannte Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig.

Laut ACE löste der Richterspruch in mehreren Berliner Ministerien hektische Betriebsamkeit aus. Das Bundesverkehrsministerium habe die für Verfassungsfragen zuständigen Bundesministerien (BMJ und BMI) eingeschaltet, die das Urteil hinsichtlich etwaiger gesetzgeberischer Konsequenzen prüfen sollen. Ergebnisse der Überprüfung lägen bisher noch nicht vor. Zugleich erinnerte der Klub an die jüngst von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) erhobene Forderung, die gegenwärtig noch unbestimmten Vorschriften zur „Winterreifenpflicht“ unmissverständlich so zu präzisieren, dass im Fall der Zuwiderhandlung der Verstoß tatsächlich geahndet werden kann.

Der Spruch der OLG-Richter hat laut ACE praktisch zur Folge, dass Autofahrer, die bei Winterwetter mit Sommerreifen unterwegs sind, nicht allein deswegen mit einem Bußgeld bestraft werden dürfen. Nach Darstellung des Klubs ist die Einführung einer generellen Winterreifenpflicht als Ausrüstungsvorschrift derzeit noch nicht ohne Weiteres möglich. Künftig könnte sich dies jedoch aus EU-rechtlichen Gründen ändern, merkte der Klub unter Berufung auf die Einschätzungen verschiedener Berliner Ministerien an. Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 sollen demnach genauere Anforderungen an die Reifen festgelegt werden.

Insbesondere könne die Europäische Kommission spezifische Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten festlegen. Nach Ansicht des ACE gelte dies folglich auch für genauere Merkmale, die ein Reifen aufweisen muss, um als Spezialreifen etwa für den Einsatz im Winter zu gelten.
In den Beratungen auf EU-Ebene sei zudem auch die Mindestprofiltiefe von Winterreifen ein Thema. Nach gegenwärtigem Recht gilt eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Verkehrssicherheitsexperten halten eine Profiltiefe von mindestens vier Millimetern bei Winterreifen für erforderlich.

In einer an den ACE gerichteten Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums heißt es: „Deutschland wird sich in den Beratungen auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass die Anforderungen an Reifen so festgesetzt werden, dass mit ihnen bei winterlichen Straßenverhältnissen in Deutschland sicher am Verkehr teilgenommen werden kann“. (Auto-Reporter.NET/sr)Winterreifenpflicht in Deutschland?

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Möglicherweise müssen sich Deutschlands Autobesitzer auf eine knallharte Winterreifenpflicht einrichten. Wie der Auto Club Europa (ACE) berichtet, befinde sich die bisherige Verhaltensvorschrift in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach der lediglich eine „geeignete Bereifung“ sowie eine an die „Wetterverhältnisse angepasste Ausrüstung“ verlangt wird, auf dem juristischen Prüfstand. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (AZ: SsRS 220/09) ist diese erst im Mai 2006 in Kraft gesetzte Vorschrift wegen Verstoßes gegen das sogenannte Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig.

Laut ACE löste der Richterspruch in mehreren Berliner Ministerien hektische Betriebsamkeit aus. Das Bundesverkehrsministerium habe die für Verfassungsfragen zuständigen Bundesministerien (BMJ und BMI) eingeschaltet, die das Urteil hinsichtlich etwaiger gesetzgeberischer Konsequenzen prüfen sollen. Ergebnisse der Überprüfung lägen bisher noch nicht vor. Zugleich erinnerte der Klub an die jüngst von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) erhobene Forderung, die gegenwärtig noch unbestimmten Vorschriften zur „Winterreifenpflicht“ unmissverständlich so zu präzisieren, dass im Fall der Zuwiderhandlung der Verstoß tatsächlich geahndet werden kann.

Der Spruch der OLG-Richter hat laut ACE praktisch zur Folge, dass Autofahrer, die bei Winterwetter mit Sommerreifen unterwegs sind, nicht allein deswegen mit einem Bußgeld bestraft werden dürfen. Nach Darstellung des Klubs ist die Einführung einer generellen Winterreifenpflicht als Ausrüstungsvorschrift derzeit noch nicht ohne Weiteres möglich. Künftig könnte sich dies jedoch aus EU-rechtlichen Gründen ändern, merkte der Klub unter Berufung auf die Einschätzungen verschiedener Berliner Ministerien an. Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 sollen demnach genauere Anforderungen an die Reifen festgelegt werden.

Insbesondere könne die Europäische Kommission spezifische Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten festlegen. Nach Ansicht des ACE gelte dies folglich auch für genauere Merkmale, die ein Reifen aufweisen muss, um als Spezialreifen etwa für den Einsatz im Winter zu gelten.
In den Beratungen auf EU-Ebene sei zudem auch die Mindestprofiltiefe von Winterreifen ein Thema. Nach gegenwärtigem Recht gilt eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Verkehrssicherheitsexperten halten eine Profiltiefe von mindestens vier Millimetern bei Winterreifen für erforderlich.

In einer an den ACE gerichteten Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums heißt es: „Deutschland wird sich in den Beratungen auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass die Anforderungen an Reifen so festgesetzt werden, dass mit ihnen bei winterlichen Straßenverhältnissen in Deutschland sicher am Verkehr teilgenommen werden kann“. (Auto-Reporter.NET/sr)(Foto: Audi/dpp)
 
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